Entlassung eines Beamten auf Probe w. Verstoß gegen Treuepflicht, VGH Hessen, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18
Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag des Beamten gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgelehnt. Zur Begründung führte es aus , dass die politische Treuepflicht vom Beamten verlangt, dass er sich eindeutig von Gruppen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Der entlassene Beamte auf Probe hatte in den Jahren 2015 und 2016 an rechtsradikalen Demonstrationen in Büdingen und Wetzlar teilgenommen sowie am Geburtstag Adolf Hitlers in einem sozialen Netzwerk «einer der bedeutendsten Personen der deutschen Geschichte» gratuliert.
Er verteilte zudem in sozialen Netzwerken "Likes" an Beiträge von Personen aus dem rechtsextremen Spektrum. Daraufhin wurde er aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Der Mann habe sich als zum Beamten ungeeignet erwiesen, begründete das zuerst angerufene Verwaltungsgericht Wiesbaden die Zurückweisung der eingelegten Beschwerde des Mannes gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Der hessische Verwaltungsgerichthof nahm bei seiner Entscheidung eine Gesamtschau aller Verhaltensweisen des Beamten auf Probe vor und kam zu dem Ergebnis, dass der Dienstherr berechtigterweise Zweifel an der Bereitschaft des Beamten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, hegen durfte. Der Beamte auf Probe wurde daher zu Recht wegen Nichtbewährung zu Recht aus dem Dienst entlassen.
(Hessischer VGH, Beschluss v. 22.10.2018, 1 B 1594/18)