Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 19.06.2018 (Az. B 2 U 2/17 R) entschieden, dass Kinder bei der Betreuung durch Verwandte nicht automatisch über deren gesetzliche Unfallkasse versichert sind. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein kleiner Junge während der Betreuung durch seine Oma in einen Swimmingpool fiel und seitdem schwertbehindert ist. Die Großmutter aus dem Raum Magdeburg wollte, dass die Unfallkasse Sachsen-Anhalt den Unfall ihres Enkels anerkennt.
Die Richter in Kassel stellten jedoch fest, dass es im vorliegenden Fall an der Einbindung des Jugendamtes in das Betreuungsverhältnis fehlen würde. Das Sozialgesetzbuch sähe zwar einen Versicherungsschutz für Kinder bei der Betreuung durch "geeignete Tagespflegepersonen" vor. Doch das umfasse nicht die Betreuung durch die Großmutter, die weder Geld bekam noch als Tagespflege registriert war. Der Unfallschutz gelte nur, wenn man sich in "einen staatlich organisierten Verantwortungsbereich begibt", erklärte das Gericht. Es nannte als Beispiel Schüler und Kindergartenkinder.
Nun muss laut Anwalt des verunglückten Jungen die Haftpflichtversicherung der Großmutter aufkommen. Das Landgericht Stendal (LG) hatte die Frau zuvor zur Zahlung von mindestens 400.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.